Beweislast
Die Beweislast ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht. Sie bestimmt, wer in einem rechtlichen Verfahren eine Tatsache beweisen muss (formelle Beweislast) und zu wessen Lasten entschieden wird, wenn der Beweis nicht erbracht werden kann (materielle Beweislast).
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2 Materielle Beweislast 3 Begriffe |
Formelle Beweislast
Grundsätzlich muss derjenige, für den ein Umstand günstig ist, diesen Umstand beweisen. In Verfahren, die nicht vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt sind, bedeutet formelle Beweislast, dass ein Beweis angetreten werden muss (Beweisantritt). Das heißt, dass ein zulässiges Beweismittel in der richtigen Form angeboten werden muss. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz gibt es keine formelle Beweislast, da das Gericht die Beweise von Amts wegen zu erheben hat. Im Verfahren, in denen der Beibringungsgrundsatz gilt, insbesondere im Zivilprozess müssen die Parteien alle ihnen günstigen Umstände, die ihren Anspruch stützen bzw. ihre Verteidigung gegen die Forderungen des Gegners begründen, darlegen und unter Beweis stellen.
In einigen besonderen Situationen haben die Gerichte bzw. der Gesetzgeber jedoch den oben genannten Grundsatz modifiziert und sogenannte Beweiserleichterungen zugelassen.
So gibt es die Regeln abgestufter Darlegungs- und Beweislast, nach denen die an sich nicht beweisbelastete Partei zunächst einen plausiblen Lebenssachverhalt schildern muss, den die Gegenseite dann konkret bestreiten muss.
In einigen Fällen gilt der Beweis des ersten Anscheins bei dem, wenn bestimmte Tatsachen feststehen, auf bestimmte andere Tatsachen, die an sich zu beweisen wären, geschlossen wird.
In besonderen Fällen ist auch eine Beweislastumkehr möglich. Das heißt, die eigentlich nicht beweisbelastete Partei muss den Beweis dafür erbringen, dass bestimmte, dem Gegner günstige Umstände nicht vorliegen.
Die materielle Beweislast ist die Regel, nach der ein nicht bewiesener Umstand als nicht existent behandelt wird. Die Regel greift ein, wenn das Gericht sich trotz Berücksichtigung aller Umstände und Ausschöpfung aller relevanten Beweismittel keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit eines steitigen und entscheidungsrelevanten Tatsachevortrages machen kann. Das Gericht entscheidet dann gegen denjenigen, den die materielle Beweislast trifft.
siehe: non liquetMaterielle Beweislast