Makler
Ein Makler ist nach im deutschen Zivilrecht geregelten Leitbild eine Person, der gegenüber sich ein Auftraggeber verpflichtet, für den erfolgreichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages Maklerlohn zu zahlen. Der Maklervertrag ist ein nur einseitig verpflichtender Vertrag und damit kein gegenseitiger Vertrag.
Die Hauptpflicht des Maklervertrags ist die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohn im Erfolgsfall. Eine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit besteht nicht. Da die gesetzlichen Regeln über den Maklervertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien abgeändert werden können und zahlreiche Spezialregelungen in besonderen Gesetzen bestehen, hat sich in der Rechtspraxis eine große Zahl von Sonderfällen herausgebildet.
Handelsmakler sind Vermittler. Nach den §§ 93-104 HGB befassen sie sich mit der Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen, die im Rahmen des Handelsverkehrs und damit der Märkte eine Rolle spielen (Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete). Gegenstand eines Handelsmaklervertrages können auch unbewegliche Sachen sein, nur finden die Vorschriften des HGB keine Anwendung (z. B. keine Vertragsausfertigung, keine Maklerlohnregeln nach HGB).
Ein Sonderfall ist der Versicherungsmakler. Im Gegensatz zum unabhängigen Vermittler steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien sondern ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt. Den Maklerlohn schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich als Gewohnheitsrecht entwickelt, weil der Verkehr aufgrund der behördlichen Kontrolle der Rechtsgeschäfte der Versicherer schon sehr früh davon ausging, dass es sich bei dieser Maklertätigkeit um eine Vertragsausfertigung alleine für den Versicherer handelte, die einen Maklerlohn zulasten des Versicherungsnehmers ausschloss.
Die Vorschriften der §§ 652 - 656 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) betreffen den Zivilmakler. Dieser befasst sich mit Verträgen, deren Regelungen im BGB angesiedelt sind (Mietverträge, Kaufverträge über Grundstücke, Darlehensverträge). Zivilmakler können – im Gegensatz zum Handelsmakler – schon dann einen Provisionsanspruch erwerben, wenn infolge Ihres Nachweises einer Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss ein Vertrag zustande kommt.
Die Vorschiffen nach §§ 29 ff. BörsenG regeln die Belange der Kursmakler. Sie sind amtlich bestellte und vereidigte Handelsmakler, welche an der amtlichen Feststellung von Börsenkursen mitwirken. Sie müssen von jedem zur Teilnahme am Börsenverkehr zugelassenen Händler Aufträge entgegennehmen, an deren amtlicher Kursfeststellung sie mitzuwirken haben. Kursmakler unterliegen einer starken Beschränkung im Bezug auf Eigengeschäfte. Sie werden von der Börsenaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Börsenvorstands bestellt.
Innerhalb der Maklergeschäfte unterscheidet die Rechtsprechnung nach der Art der Maklertätigkeit.
Der Nachweismakler leistet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Er ist nicht verantwortlich für die Güte einer Leistung, sondern nur für die Möglichkeit über diese einen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Benennung eines Interessenten, untersagt ihm aber, mit diesem in Verbindung zu treten.
Ein bloßer Nachweismakler bedarf regelmäßig keiner besonderen Sachkunde. Der Nachweismakler muss grundsätzlich eine konkrete Vertragsmöglichkeit benennen. Übersendet der Makler eine Liste mit 500 Interessenten an den Auftraggeber, so entsteht kein Provisionsanspruch, da die bloße Übermittlung einer Interessentenliste mit der Ermittlungsmöglichkeit der Interessenten keinen Nachweis darstellt. Der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt allein genügt für sich also nicht.
Im Gegensatz zum Nachweismakler hat der Vermittlungsmakler es dem Interessenten zu ermöglichen, ohne weiteres in konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Dritten abzuschließen und auf den Willen des Vertragspartners zum Vertragsschluss einzuwirken. Er muss also einen bisher nicht abschlussbereiten Interessenten abschlussbereit führen.
Dies tut er im Gegensatz zum Verkäufer, unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartein, er ist gesetzlich zur Neutralität verpflichtet und kann belangt werden, wenn er beispielsweise bekannte Mängel verschweigt. Ebenso hat er beispielsweise im Gegensatz zum Verkäufer, die Bonität des Interessenten zu überprüfen. Der Makler verhandelt mit beiden Vertragsparteien um das Geschäft abzuschließen. Verkehrsüblich wird der Vermittlungsmakler als Verkäufer mit besonderen Pflichten betrachtet.
Beispiele sind Immobilienmakler, Unternehmensmakler und Ehemakler.Grundlegende Rechte und Pflichten
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