Mietvertrag
Ein Mietvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, der die eine Vertragspartei (Vermieter) verpflichtet, der anderen Vertragspartei (Mieter) den Gebrauch der beweglichen oder unbeweglichen Mietsache während der Mietzeit entgeltlich zu gewähren. Der Mietvertrag ist die Haupterscheinungsform der Gebrauchsüberlassungsverträge, zu denen noch Pacht und Leihe gehören. Das den Mietvertrag regelnde Mietrecht ist in den §§ 535 - 580a BGB normiert und regelt sowohl die Miete beweglicher Sachen, als auch die unbebauter Grundstücke, sowie die Miete von Wohnräumen und Räumen im allgemeinen (unbeweglichen Sachen).Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Instandhaltungspflicht des Vermieters gehört neben der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt zu den Hauptpflichten der Mietparteien. Der Mieter ist als Gegenleistung verpflichtet, die vereinbarte Miete (früher Mietzins genannt) zu bezahlen und die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Mietsache können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein. In der Praxis häufig vermietete Sachen sind Wohnung und Kraftfahrzeug.
Im Mietvertrag können im Rahmen der Vertragsfreiheit noch weitere Regelungen getroffen werden, etwa über die Laufzeit des Vertrages, seine Kündbarkeit oder eine nähere Bestimmung der Art der Nutzung durch den Mieter (Beispiel: der Mieter eines KFZ darf nicht in bestimmte Länder mit hoher Diebstahlquote reisen). Schließlich ergeben sich aus einem Mietvertrag Nebenpflichten dahingehend, die Interessen der jeweils anderen Partei sowie die Erreichung des Vertragszwecks nicht zu gefährden.
Besondere Bedeutung hat in Deutschland die Wohnraummiete. Sie ist daher im Bürgerlichen Gesetzbuch besonders ausführlich geregelt und stärkt die Rechte des Mieters so stark, dass das Innehaben der Mietwohnung zum von Art. 14 GG (deutsches Grundgesetz) geschützten Bereich gehört. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich das Mietrecht in den §§ 535 ff. Es wurde mit Wirkung zum 1. September 2001 reformiert.
siehe auch
Mieterbund, Mietspiegel, Vermieterbund, Wohngeld, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Transportvertrag
Rechtshinweis