Mahnverfahren
Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff ZPO geregelt. Ziel des Mahnverfahrens ist der Vollstreckungsbescheid, mit dem man ebenso wie aus einem Urteil seine titulierte Forderung vollstrecken kann, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das Mahnverfahren hat deshalb inhaltlich nichts mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den Schuldner in Verzug setzt.Das Verfahren ist weitgehend formalisiert und automatisiert.
Es beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der u.a. Angaben zu den Beteiligten, der Forderung, den Nebenforderungen, Auslagen und Kosten, Streitgericht und dem zuständigen Mahngericht enthält. Der Antrag enthält keine Anspruchsbegründung; das Mahngericht prüft nicht, ob der Anspruch zu Recht geltend gemacht wird. Das Gericht beschränkt sich im wesentlichen darauf Formalien zu prüfen, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist.
Ist der Mahnbescheid erlassen, fordert das Gericht einen Kostenvorschuss von einer Gerichtsgebühr vom Antragsteller an. Nach Zahlungseingang wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt und die Forderung auch nicht bezahlt, darf der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Wird dieser erlassen, wird er, soweit beantragt, dem Antragsgegner zugestellt, der wiederum zwei Wochen Zeit zur Einlegung des Einspruchs hat. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid in den meisten Fällen rechtskräftig. Die Forderung kann vollstreckt werden.
Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, kann die Abgabe an das Streitgericht beantragt werden. Dieses fordert den Antragsteller, nunmehr Kläger, zu einer Anspruchsbegründung auf. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Verfahren ähnlich dem Klageverfahren.
Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren zwingend an das Streitgericht abgegeben, § 700 ZPO.
Man erkennt daran, dass es wichtig ist, die Fristen zu wahren und sofort Rechtsrat einzuholen. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, ist es äußerst schwierig und selten erfolgreich gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen.
Rechtshinweis