Zivilprozessordnung
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Zivilprozessordnung |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | ZPO |
FNA: | 310-4 |
Verkündungstag: | 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) |
Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718) |
Über die wesentlichen Prozessmaximen erscheint in der ZPO nur wenig. Wichtigste Verfahrensarten sind das Erkenntnisverfahren, das Mahnverfahren und das schiedsrichterliche Verfahren. Das Zivilprozessrecht sieht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält neben einigen Randvorschriften vor allem Übergangsvorschriften, die insbesondere durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 und die Euro-Umstellung bedingt waren.
Table of contents |
2 Europa 3 Weblinks 4 Literatur |
Inhalt
Aus der Inhaltsübersicht der ZPO ergibt sich folgende Aufstellung:
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor den Amtsgerichten
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 - Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe
- Verfahren in Kindschaftssachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
Buch 8 - Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- Eidesstattliche Versicherung und Haft
- Arrest und einstweilige Verfügung
Buch 10 - Schiedrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- Schiedsvereinbarung
- Bildung des Schiedsgerichts
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- Gerichtliches Verfahren
- Außervertragliche Schiedsgerichte
- Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
- Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
Europa
Das Zivilprozessrecht als solches ist kein Gegenstand der Rechtsetzung durch die Europäische Gemeinschaft. Dennoch sind zahlreiche Verordnungen der EG für das Zivilprozessrecht von Bedeutung. Im Zuge des Wegfalls der Grenzen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist der Wirtschaftsverkehr nahezu grenzenlos geworden. Daher rührt das Bedürfnis, auch den Rechtsschutz über nationale Grenzen hinaus zu erleichtern. Dies ist noch keineswegs vollständig gelungen, aber es bestehen EG-Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu folgenden Themenbereichen:
- Zivil und Handelssachen (EG-Verordnung Nr. 44/2001 mit späteren Änderungen)
- Ehe- und Kindschaftssachen (EG-Verordnung Nr. 1347/2000 mit späteren Änderungen)
Außerdem die Verordnung über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen (EG-Verordnung Nr. 1348/2000)
Weblink zu dieser Verordnung
Siehe auch: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Gericht, BGB
Zivilprozessordnung in der Republik Österreich.
In Österreich existiert ebenfalls eine Zivilprozessordnung. Auch diese wird als ZPO abgekürzt.
RechtshinweisWeblinks
Literatur