Zustellung
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der in den §§ 166 - 195 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmten Form (vgl. die gesetzliche Definition in § 166 Abs. 1 ZPO).Man unterscheidet die Zustellung
- im Amtsbetrieb (§§ 166 - 190 ZPO),
- die Zustellung im Parteibetrieb (§§ 191 - 195 ZPO),
Über die erfolgte Zustellung wird eine Urkunde aufgenommen, aus der die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, und der Zeitpunkt der Übergabe ersichtlich ist. Wird der Adressat selbst nicht angetroffen, ist eine wirksame Zustellung auch bestimmte Ersatzpersonen möglich (vgl. § 178 ZPO, z.B. Familienangehörige, Firmenangestellte).
Eine Annahmeverweigerung ist - anders als z.B. beim Einschreiben gegen Rückschein - auf die Wirksamkeit der Zustellung ohne Einfluß (vgl. § 179 ZPO).