Kindeswohl
Kindeswohl, Begriff aus dem deutschen Familienrecht. Der Staat darf nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf diese Gefährdung der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen. Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren in denen das Sorgerecht strittig ist.Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit immer wieder anders ausgelegt. Die Frage, inwieweit die Anwendung von körperlicher Gewalt durch Eltern akzeptiert wird, war lange Zeit strittig. Heute wird wiederkehrende oder erhebliche körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung angesehen. Darüber hinaus räumt seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und erklärt "körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen" ausdrücklich als unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB).
Das Kindeswohl beinhaltet auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (nichtsorgeberechtigter Elternteil, Großeltern, Geschwister u.a.) durch die Sorgeberechtigten verhindert wird.
Wichtige rechtliche Bestimmungen zum Kindeswohl: §1626 BGB (Grundsätze elterlicher Sorge), §1666f. BGB (Kindeswohlgefährdung).
Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind: (1) Bindungsprinzip. (2) Förderungsprinzip I: Pflege, Betreuung, Versorgung. (3) Förderungsprinzip II: Erziehung. (4) Kontinuitätsprinzip.
Bei Kindeswohlgefährung wird vom Familiengericht in der Regel eine Hilfe aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung (§27 KJHG) wie Heimerziehung oder betreutes Wohnen bestimmt. Oft versucht das Jugendamt bereits im Vorfeld diese Hilfeleistung der Familie anzubieten.
Weblink: Kindeswohl-Kriterien: http://www.sgipt.org/forpsy/kw_krit0.htm