Hilfen zur Erziehung
Hilfen zur Erziehung sind staatliche (kommunale) Leistungen der Jugendhilfe für Familien mit Kindern. Gesetzlich geregelt sind diese Hilfen im § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII / KJHG). Die in den folgenden §§ 28-35a aufgeführten Hilfen werden nach Durchführung des Hilfeplanverfahrens (§36) von den örtlichen Jugendämtern gewährleistet.
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2 Hilfearten 3 Kritik 4 Durchführende der Hilfen |
Rechtsanspruch
Personensorgeberechtigte - meist die Eltern - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, "wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist." (§27 Abs. 1 KJHG/SGB VIII). Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädaogogischen Angebote ist das Hilfeplanverfahren, in dem sowohl die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen sowie das Jugendamt beteiligt werden müssen.
Hilfearten
Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote von ambulanten, teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) nennt beispielhaft die Leistungsformen:
- § 28 Erziehungsberatung,
- § 29 Soziale Gruppenarbeit,
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer,
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,
- § 33 Vollzeitpflege,
- § 34 Heimerziehung, betreute Wohnform und
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Kritik
Ein grundsätzliches Problem der gegenwärtigen Rechtslage besteht darin, dass der Rechtsanspruch ausschließlich bei den Sorgeberechtigten liegt. Kinder und Jugendliche sind zwar oft primäre Hilfeempfänger (z.B. bei Heimunterbringung, Soziale Gruppenarbeit, etc.), sie haben aber (fast) keine Möglichkeit eine Hilfeleistung einzufordern und werden erst im Hilfeplanverfahren mit einbezogen.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass zwar das Kindeswohl ein relativ gut definierter Begriff ist, nicht aber Eignung und Notwendigkeit. Dass heißt bei schlechter finanzieller Situation des Leistungsträgers (Kommune) wird öfter auf den Kostenfaktor der Hilfemaßnahmen gesehen als auf die Eignung bzw. die Notwendigkeit einer Hilfe hinausgezögert. Die Betroffenen sind, aufgrund ihrer ohnehin schwierigen Situationen, in der Regel nicht in Lage, ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.
Durchführende der Hilfen
Die oben aufgeführte Hilfen werden in der Regel durch Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Erzieher, Pflegeeltern, Psychologen oder Therapeuten verschiedenster Ausprägung erbracht.
Siehe auch: andere Leistungen der Jugendhilfe, Inobhutnahme
Bitte beachten Sie, dass obige rechtlichen Ausführungen nur für die Bundesrepublik Deutschland gelten!
Rechtshinweis