Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie sondern einem Hoheitsakt verdankt (Wolff-Bachof § 84 II B 1).Die Körperschaften des öffentlichen Rechts werden wie folgt eingeteilt:
- Gebietskörperschaft: Die Mitgliedschaft wird an den Wohnsitz im Territorium der Körperschaft gebunden. Beispiel: Bund → Bundesrepublik, Länder → Bundesland, Kreis und Gemeinde.
- Personalkörperschaft: Voraussetzung ist entweder der freiwillige Beitritt oder eine bestimmte Eigenschaft einer Person. Beipiel: berufsständische Körperschaften wie Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Apothekerkammer - freiwilliger Beitritt: Universitäten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus der gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Tätigkeit. Beispiel: Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer;
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschlielich eine juristische Person sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.