Gesamtschuld
Die Gesamtschuld ist ein Rechtsbegriff. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 421 BGB den Gesamtschuldner. Vereinfacht dargestellt besteht dann eine Gesamtschuld, wenn ein Gläubiger eine Leistung genau einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere Schuldner verpflichtet sind. In dieser Situation kann sich der Gläubiger seinen Schuldner aussuchen.
Ein tägliches Beispiel für die Gesamtschuld stellt die Schadenersatzpflicht bei einem Verkehrsunfall dar. Der Geschädigte (=Gläubiger) kann seinen Schadenersatzanspruch sowohl gegen den Schädiger (=Schuldner 1) als auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (=Schuldner 2) geltend machen, § 3 Nr. 2 PflVG.
Bei einem Gesamtschuldverhältnis unterscheidet man zwischen dem Außen- und dem Innenverhältnis. Während im Rahmen des Außenverhältnisses die Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner zum Gläubiger beschrieben werden, ist das Innenverhältnis von den Regelungen zwischen den Schuldnern geprägt.
Wird der Anspruch des Gläubigers durch einen Schuldner erfüllt, geht die Forderung nicht unter, sondern auf den zahlenden Schuldner über, § 426 Abs.2 BGB. Dieser erhält gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zusätzlich (vgl. Regress) einen anteiligen Ausgleichungsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB.
Beispiel
Außen- und Innenverhältnis
Literatur
Rechtshinweis