Regress
Regress (lat regressus, Rückkehr) oder Rückgriff bezeichnet im Zivilrecht eine Konstruktion, die es demjenigen, der an einen Anderen geleistet hat, ermöglicht, sich bei einem Dritten schadlos zu halten (Regress oder Rückgriff zu nehmen). Als Regress oder Rückgriffsrecht wird gelegentlich auch die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines zu leistenden Ersatzes selbst bezeichnet.
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2 Regresstechniken 3 Der Regress des Sozialversicherungträgers |
Das deutsche Zivilrecht kennt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei verschiedene Rückgriffstechniken:
Der häufigte Fall ist die Abtretung des Anspruchs kraft Gesetzes (lat.: cessio legis). In diesem Fall geht der Anspruch gegen den Dritten durch die Leistung nicht unter, sondern vom befriedigten Gläubiger auf den Leistenden über. In den vorgenannten Beispielsfällen enthält das Gesetz eine solche Regelung des Regresses in § 67 VVG für den Haftpflichtversicherer, in § 774 Abs. 1 BGB für den Bürgen und in § 426 Abs. 2 BGB für den Gesamtschuldner. Durch deren Leistung an den Schuldner werden sie also ohne weiteres Gläubiger des ursprünglichen Anspruchs gegen den Verursacher bzw. Hauptschuldner. Mit dem Forderungsübergang erwerben sie auch alle Sicherungsmittel der Forderung, müssen aber die bereits verstrichene Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen.
Der seltenere Weg ist die Schaffung eines neuen Anspruchs des Leistenden gegen den Dritten. Ein solche Regelung findet sich etwa in § 426 Abs. 1 BGB für den Gesamtschuldner, bei dem das Gesetz also beide Rückgriffstechniken kombiniert. Bei diesem Weg gehen Sicherungsmittel nicht über, aber die Verjährung beginnt erst mit der Entstehung des Rückgriffsanspruchs.
Gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, so kann der Rückgriff über das Bereicherungsrecht erfolgen.
Der Regress des Sozialversicherungsträgers ist in § 116 SGB X geregelt. Der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch des Verletzten geht per Legalzession im Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger (BfA, LVA, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) in Höhe dessen Sozialleistungen über. Hierbei ist die sachliche und zeitliche Kongruenz zu beachten: Die zu regressierenden Sozialleistungen müssen der Behebung eines (zivilrechtlichen) Schadens gleicher Art (sachlich) und für den gleichen Zeitraum (zeitlich) dienen. Erbringt zum Beispiel die Berufsgenossenschaft aufgrund eines Unfalles, der von einem Dritten verschuldet wurde, abstrakt berechnete Rentenleistungen, so können diese beim Schädiger nur in der Höhe regressiert werden, in der dem Verletzten im gleichen Zeitraum tatsächlich ein zivilrechtlicher Erwerbsschaden entstanden ist.
Oftmals bereitet hier die Haftungsbeschränkung gegenüber Arbeitgeber und Arbeitskollegen (§ 104ff SGB VII) in der Praxis Probleme, die nicht selten zu Zivilprozessen führen (vgl. gestörte Gesamtschuld). Der Gesetzgeber hat mit seiner Neuregelung der Haftungsbeschränkung einige Fragen offen gelassen, die zurzeit höchstrichterlich entschieden werden.
Diese Art des Regresses ist weitgehend unbekannt, weil er den sozialversicherten Bürger nur insoweit tangiert, als dass er sich Sozialleistungen auf seinen eigenen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss, ansonsten aber "im Hintergrund" zwischen SV-Träger und Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abläuft. Sozialversicherungsträger erzielen jedoch einen Anteil von teilweise bis zu 10% ihrer Einnahmen durch Inregressnahme von Schädigern.
RechtshinweisBeispiele
Regresstechniken
Der Regress des Sozialversicherungträgers