Familiensache
Im deutschen Recht sind
Familiensachen nach
§ 23b Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) bestimmte Verfahren, für deren Entscheidung die Familiengerichte zuständig sind. Im Einzelnen handelt es sich im Wesentlichen um
- Ehesachen (Scheidung, Eheaufhebung),
- Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein und dem Umgang mit einem Kind sowie über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,
- Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
- Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich,
- Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und ehelichem Hausrat,
- bestimmte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz,
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
- Kindschaftssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) und
- Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat).
Rechtshinweis