Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Er wird vom Familiengericht durchgeführt.In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
- berufständische Altersversorgungen (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
- private Rentenversicherung (Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich).
Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Gesetzlich geregelt ist der Versorgungsausgleich in §§ 1587 - 1587 p BGB.
Siehe auch: Splitting, Realteilung, Quasisplitting, Analoges Quasisplitting, Erweitertes Splitting
Rechtshinweis