Enteignung
Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. In Deutschland ist sie gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und entweder unmittelbar durch ein Gesetz (Legalenteignung) oder auf gesetzlicher Grundlage durch einen Verwaltungsakt (Administrativenteignung) erfolgt. So können Grundstücke enteignet werden, wenn deren Fläche für den Bau wichtiger Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Eisenbahnlinien etc.) benötigt wird. Der bisherige Eigentümer ist dafür angemessen zu entschädigen, ohne dass ihm der Wert ersetzt werden muss (aber meist wird). Ebenfalls eine Enteignung ist die Einziehung von Tatwaffen und -gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden. Hier bildet das Strafgesetzbuch die gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung erfolgt in diesem Fall nicht.
Geschichte
Die Enteignungen, die im Rahmen der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs und der Neuordnung Europas nach dessem Ende erfolgten, sind immer noch juristisch ungeklärt und historisch sehr umstritten. Aufgrund möglicherweise fälliger Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe hat die deutsche Regierung bislang die offizielle Anerkennung dieser Enteignungen verweigert. Nicht nur patriotische Gruppen, sondern auch der amerikanische Kongress und das europäische Parlament fordern bis heute die Rückgabe von Privatbesitz in Ostpreußen, Pommern, Schlesien und dem Sudetenland an ihre ehemals deutschen Eigentümer bzw. deren Erben. Dadurch würde jedoch eine Kettenreaktion ausgelöst, die in ihren Auswirkungen zu nicht absehbaren Verwerfungen führen würde. Angesichts des EU-Beitritts der osteuropäischen Staaten am 1. Mai 2004 stellt sich die Frage, wie das EU-Recht hiermit umgehen wird. Auch wenn die Enteignungen zwischen 1945 und 1949 Unrecht sind, kann das nicht automatisch bedeuten, dass dieses Unrecht allein durch Rückgabe des konkreten Eigentums wiedergutgemacht werden muss.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte im Frühjahr 2004 die entschädigungslose Enteignung der Bodenreformerben in Umsetzung des 1992 geschaffenen Bodenreformabwicklungsgesetztes unter der Regierung Kohl als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und damit als rückzunehmendes Unrecht.
Hierbei ist allerdings anzumerken, dass das Menschen- und Grundrecht auf Eigentum kein Recht am konkreten bestehenden Eigentum und dessen Wert beeinhaltet. Das Grundgesetz gibt nämlich dem Gesetzgeber auf, Inhalt- und Schranken des Eigentums festzulegen. Eigentum kann somit nahezu vollständig das Nutzungsrecht entzogen werden, ohne dass eine Enteignung vorliegt (z.B. Grundstück im Naturschutzgebiet oder Verlust der Zulassung für ein Kfz). Ebenso ist ein Grundstückseigentümer nicht berechtigt, das Wasser auf seinem Grundstück zu nutzen.