Eheverbot
Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man im deutschen Recht eine Rechtsnorm, die aufgrund bestimmter Tatsachen Personen von der Eheschließung ausschließt. Im gegenwärtigen deutschen Recht bestehen nur noch wenige Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB aufgezählt sind.- Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) - § 1306 BGB
- Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern - § 1307 BGB
- Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Besteht die Verwandtschaft durch Adoption nur in der Seitenlinie, kann vom Heiratsverbot Befreiung erteilt werden. - § 1308 BGB
Aus heutiger Sicht erscheint es als selbstverständliches Recht, zu heiraten. In früheren Zeiten jedoch war eine Heirat, je nachdem, welchem Stand die Heiratswilligen angehörten, von der Zustimmung des Grundherren, des Zunftmeisters und ähnlicher Autoritätspersonen abhängig. Erst mit der Aufhebung der Feudalordnung zu Anfang und der Einführung der Zivilehe zu Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Eheschließungsfreiheit zum selbstverständlichen Recht für die meisten. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie aus rassistischen Gründen eingeschränkt (siehe Ehegesetz) und ist in Deutschland heute durch Artikel 6 des Grundgesetzes garantiert. Das bürgerliche Recht kennt nur noch die genannten Eheverbote, die auf allgemein anerkannten sozialen oder moralischen Tabus beruhen (Bigamie, Polygamie) oder auf eugenischen Gründen (Inzesttabu).
Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt.
Siehe auch: Heiratsregeln, ZwangsheiratGeschichtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergrund