Zivilehe
Zivilehe bezeichnet die Ehe als Rechtsinstitut des bürgerlichen und damit zugleich des staatlichen (weltlichen) Rechts. "Zivil" ist in diesem Zusammenhang kein Gegenbegriff zu "militärisch", sondern bezeichnet die Abgrenzung von der christlich-kirchlichen Ehe, die im katholischen Verständnis ein Sakrament ist.Im Deutschen Reich ist die Zivilehe erst am 6. Februar 1875 gesetzlich geregelt worden. Vorreiter der Zivilehe waren die Freie Hansestadt Bremen und das Großherzogtum Oldenburg, wo bereits am 31.Mai 1855 ein "Gesetz über die Zivilehe für das Land Oldenburg" verkündet wurde. In der Stadt Varel wurde übrigens aufgrund dieses Gesetzes am 22. Juni 1855 die erste zivilrechtliche Trauung in Deutschland durchgeführt. Geheiratet haben damals der Baptistenpastor Anton Friedrich Wilhelm Haese und Metta Schütte. Es war für Freikirchler und andere Dissidenten bis dahin nicht möglich, die Ehe einzugehen. Das Recht, legale Eheschließungen durchzuführen, lag bis zum Erlaß des genannten Gesetzes allein bei der Staatskirche. Diese wiederum verweigerte solchen, die aus der Staatskirche ausgetreten waren, die Trauung.
In Deutschland gilt heute die so genannte obligatorische Zivilehe. Damit ist zum einen gemeint, dass staatliche Instanzen nur diejenigen als Eheleute betrachten, die entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ("standesamtlich") geheiratet haben. Zum anderen bedeutet es, dass nach § 67 des Personenstandsgesetzes eine kirchliche Eheschließung nur zwischen bürgerlich-rechtlich bereits Verheirateten vorgenommen werden darf, also nach der "standesamtlichen" Eheschließung. (Näheres zur Entstehung dieser Regelung im Artikel Ehe).
Artikel 6 des Grundgesetzes setzt in seinem Satz
- Ehe und Familie stehen unter dem besondern Schutz der staatlichen Ordnung.
Rechtshinweis