Affekt
Der Begriff des Affektes beschreibt einen Zustand körperlicher oder geistiger Anspannung oder Erregung.
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Der Begriff des Affektes ist aus dem griechischen Páthos παθος (Leidenschaft) bei der Verschiebung ins Lateinische afficere (einwirken, behandeln) schließlich zu affectus (Zustand, vor allem: Leidenschaft, Begierde) entstanden.
In den Geisteswissenschaften ist der Begriff des Affektes in sthenische und asthenische Affekte differenziert worden. Als sthenische Effekte werden Zustände wie Wut, Zorn, Eifer gezählt, während die asthenischen Effekte Angst, Furcht oder Schrecken sind.
In der Psychologie ist der Affekt in der Affekttheorie von Wilhelm Wundt erstmals nach Qualität, Intensität, Dauer und physiologischer Wirkung klassifiziert worden. Nach der Affekttheorie waren sthenische Affekte durch die Anspannung des Körpers geprägt, asthenische Affekte durch Erschlaffung.
Als Affekt wird auch ein aus mehreren Gefühlen zusammengesetzter spannungsreicher Zustand von begrenzter Dauer bezeichnet, der durch äußere Eindrücke oder durch Vorstellungen ausgelöst wird und einen Selbstbezug entfaltet.
Das Diagnostic And Statistical Manual of Mental Disorders klassifiziert den Affekt als Verhaltensmuster, das durch einen subjektiven Zustand begründet und durch Mimik, Gestik oder Stimmführung nach außen in Erscheinung tritt. Wird ein solcher Zustand zu einer dauerhaften und tiefgreifenden Belastung wird von einer affektiven Störung oder von "Stimmung" gesprochen.
Bei Affektstauungen kann es zu Gefühlsausbrüchen mit heftiger Intensität kommen, bei der die Verhaltenskontrolle erheblich herabgesetzt wird ("blinde Wut", "Freudentaumel").
Affekte nehmen dann Einfluss auf den Rechtsverkehr, wenn die handelnde Person dadurch in ihrer Geschäfts-, Delikts- oder Schuldfähigkeit eingeschränkt werden. Grundsätzlich schließen Affekte die Fähigkeit zur Teilnahme im Rechtsverkehr nicht aus. Strafrechtlich kann die Schuld erst dann ausgeschlossen werden, wenn der Affekt die Qualität einer erheblichen pathologischen Störung erreicht. Wird die Notwehr überschritten (sog. "Notwehrexzess"), begründet ein solcher asthenischer Effekt einen Schuldausschließungsgrund. Die Notwehrhandlung selbst ist dann aber rechtswidrig. Ferner können sthenische (siehe oben Philosophisch-Anthropologische Einordnung) Affekte zu Milderungen führen. So explizit beim Totschlag als Strafzumessungsregel im § 213 StGB. Im Zivilrecht kann eine dauerhafte affektive Störung zur Betreuung (früher: Entmündigung) nach richterlicher Feststellung führen.
RechtshinweisBegriff
Philosophisch-Anthropologische Einordnung
Psychologie
Affekttheorie
Gefühlszentrierter Begriff
Neurologie
Werden die nach außen hin hervortretenden Ausdrucksmerkmale nur schwach deutlich, so wird von einer Anhedonie (auch: "eingeschränkter" oder "abgeflachter Affekt") gesprochen. Treten keine Ausdrucksmerkmale hervor, so wird von einem "flachen Affekt" gesprochen. Besteht zwischen den Ausdrucksmerkmalen und den dahinterliegendem Gefühlszustand ein Widerspruch, so ist dies ein "inadäquater Affekt". Bei größeren Wechseln zwischen den Ausdrucksmerkmalen wird von einer Affektlabilität gesprochen.Gefühlsausbruch
Rechtswissenschaft