Totschlag
Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die aber nicht die Kriterien für Mord erfüllt.
Deutsches Strafrecht
Im deutschen Strafrecht ist Totschlag in § 212 StGB unter Strafe gestellt. Er unterscheidet sich vom Mord (§ 211 StGB) durch das Fehlen von täterbezogenen (z.B. niedrige Beweggründe wie Habgier) oder tatbezogenen (z.B. Heimtücke) Mordmerkmalen. Die Strafandrohung ist dementsprechend niedriger angesetzt, dem Täter droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.
Zentrales Merkmal ist der Taterfolg, also die Verursachung des Todes eines anderen Menschen. Entscheidend kommt es dabei auf die Subjektsqualität des Opfers als Mensch an, die nur in Grenzbereichen fraglich sein kann. Aus strafrechtlicher Sicht beginnt das Leben und damit die Existenz des Menschen mit der Geburt, also dem Einsetzen der Geburtswehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Vernichtung des Embryos allenfalls als Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB strafbar. Das Leben endet mit dem eingetretenen Hirntod, also dem Erlöschen jeglicher Aktivitäten des Gehirns unabhängig davon, ob andere Körperfunktionen noch aufrechterhalten werden.
Der § 212 Abs. 2 StGB nennt den besonders schweren Fall des Totschlags. Es handelt sich hierbei um eine Strafzumessungsregel, die strafverschärfend wirkt und die Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Sie findet Anwendung, wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wie die eines Mörders wiegt. Anstelle der fehlenden Mordmerkmale müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die das nötige Maß an Verwerflichkeit erreicht wird.
In § 213 StGB findet sich der minder schwere Fall des Totschlags. Er ermöglicht eine mildere Bestrafung desjenigen, der zu dem Totschlag ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen gegenüber begangene Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daneben nennt das Gesetz noch den nicht weiter charakterisierten sonstigen minder schweren Fall, bei dem eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungrelevanten Umstände vorzunehmen ist. § 213 stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern ebenfalls eine Strafzumessungsregel dar, die den Regelstrafrahmen des Totschlages auf ein Jahr bis zu zehn Jahre absenkt.
Für die Kindestötung (früher § 217 aF StGB) soll regelmäßig vom Sinngehalt her der minder schwere Fall des Totschlags angewandt werden, nachdem der Gesetzgeber diese nichteheliche Mütter privilegierende Vorschrift abgeschafft hat.
Österreichisches Strafrecht
Nach § 76 des österreichischen StGB ist Totschlag wie folgt charakterisiert: "Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen." Das österreichische Recht ist demzufolge restriktiver als das deutsche, als dass es nur Handlungen im Affekt als Totschlag wertet.