Überfall
Als Überfall bezeichnet man im Nachbarrecht "Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen" (§ 911 BGB).Diese gelten als Früchte des Grundstücks, auf das sie fallen, gehören somit dessen Eigentümer (bzw. demjenigen, der zur Beziehung von Früchten von diesem Grundstück berechtigt ist, z.B. einem Pächter) und nicht dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum oder Strauch steht.
Das österreichische ABGB kennt kein "Überfallsrecht", sondern nur ein "Überhangsrecht". Maßgebend ist also nicht der Fall über die Grundstücksgrenze, sondern der Umstand, dass die Frucht von einem tatsächlich über die Grundstückgrenze hängenden Ast stammt. Dies ist zB nicht gegeben, wenn die Frucht - ohne dass der Ast überhängt - auf das fremde Grundstück rollt (Abhang oÄ).
Rechtshinweis