Frucht (Recht)
Dieser Artikel befasst sich mit den Früchten im Sinne des Sachenrechts, andere Bedeutungen unter Frucht.Nach deutschem Sachenrecht sind Früchte Erzeugnisse einer Sache oder Erträge eines Rechts. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen stellen die Früchte die Nutzungen dar (vgl. § 99 BGB). Man unterscheidet:
- die unmittelbaren Sachfrüchte (z. B. Ernte durch den Eigentümer)
- die unmittelbaren Rechtsfrüchte (z. B. Dividende für den Aktionär)
- die mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte (z. B. Mieteinnahme durch den Eigentümer)
Rechtshinweis