Versammlungsgesetz
Das Versammlungsgesetz (VersammlG) ist ein deutsches Gesetz, das die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG einschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die besondere Hochwertigkeit der Freiheit zur Versammlung verkörpert durch Demonstrationen (Brokdorf-Entscheidung, Fuckparade u.a.) betont.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Versammlungsgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über Versammlungen und Aufzüge |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht / Gefahrenabwehr |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | VersammlG (VersG) |
FNA: | 2180-4 |
Verkündungstag: | 24. Juli 1953 (BGBl. I 1953, S. 684) |
Aktuelle Fassung: | 11. August 1999 (BGBl. I 1999, S. 1818) |
Table of contents |
2 Differenzierungen 3 Auflösung der Versammlung 4 Straf- und Bußgeldvorschriften |
Regelungsgehalt
Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen das Recht zur Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme:
- Personen gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind
- Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen
- Parteien, die durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden
- Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (bzw. Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurden
RechtshinweisDifferenzierungen
Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen
davon sind jeweils die nichtöffentlichen Versammlungen zu trennen. Die nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist nicht denkbar, da der Ausschluss von Personen im öffentlichen Raum kaum möglich ist.
Bei nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen wird teilweise eine analoge Anwendung des Versammlungsgesetzes (durch die Verwaltungsgerichte) oder die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (Literatur) befürwortet.
Spontanversammlungen müssen im Gegensatz zu anderen Versammlungen nicht angemeldet werden. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur aufgrund des Versammlungsgesetzes und nicht über die allgemeinen Polizeigesetze (allg. Gefahrenabwehrrecht) möglich, da ansonsten der Schutz der Versammlungen leerlaufen würde. Sog. Minusmaßnahmen (im Vergleich zur Auflösung der Versammlung) sind jedoch zulässig.Auflösung der Versammlung
Die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel bestimmt sich nach § 15. An die Auflösung bestehen hohe Anforderungen wegen der Weite des Grundrechts. Insbesondere in der Verhältnismäßigkeitsprüfungen sind erhebliche Gründe zu finden. Grundsätzlich bietet das Gesetz zwar die Möglichkeit, eine Auflösung vorzunehmen, wenn die Versammlung
Wegen des hohen Verfassungsranges und dem Wertungswiderspruch mit Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Auflösung nur statthaft, wenn ein Verstoß gegen Auflagen oder ein Verbot vorliegt. Das präventive Verbot einer Versammlung ist der schwerwiegendste Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Sie sind mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anzugreifen. In der Regel sind die Begründungen so schwach, dass selbst die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch den einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Teilweise wird auch vertreten, dass die Regelung in § 15 VersG verfassungswidrig sei.Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den §§ 21 - 28 Versammlungsgesetz werden Strafvorschriften erlassen, die damit Nebenstrafrecht darstellen. §§ 29 und 29a enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.