Satzung
Die Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann. Normhierarchisch ist die Satzung (der Gemeinde) das unterste Element.
1. VEREIN
Die Satzung eines eingetragenen Vereins ist im BGB §§ 57 und 58 definiert:
BGB § 57 [Satzung, Mindesterfordernisse]
Hier ist die Satzung der Gesellschaftsvertrag bei AG und KGaA.
Satzungen sind zwischen solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung zu zählen.Privatrecht
BGB § 58 [Weitere Erfordernisse]
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
2. Juristische PERSONENÖffentliches Recht
Körperschaften, wie Universitäten, Gemeinden, Landkreise u.ä, geben sich zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten eine Satzung. Rechtsgrund ist das Selbstverwaltungsrecht dieser Körperschaften - in diesem Bezug auch Satzungsautonomie genannt. Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Gemeinde => Kommunalaufsicht; Universität => Ministerium) notwendig. Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch Rechtsverordnung.