Rechtskraft
Unter Rechtskraft versteht man bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil ausgehen, und die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten.Zu unterscheiden ist zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft.
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2 Materielle Rechtskraft 3 Siehe auch: |
Formelle Rechtskraft
Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn es kein Rechtsmittel mehr gegen das Urteil gibt (vgl. § 705 ZPO). Das ist der Fall, wenn die zur Einlegung von Rechtsmitteln Berechtigten die hierfür vorgesehene Frist verstreichen lassen oder wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist.
Die eingetretene (formelle) Rechtskraft kann ausnahmsweise nachträglich wieder entfallen. Bei unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist kann nachträglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO, §§ 44 ff. StPO) gewährt werden. Unter engen Voraussetzungen kann das Verfahren wiederaufgenommen werden (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO). Auch auf eine Verfassungsbeschwerde kann ein rechtskräftiges Urteil wieder aufgehoben werden.
Materielle Rechtskraft
Die materielle Rechtskraft setzt den Eintritt der formellen Rechtskraft voraus. Sie bindet sämtliche Gerichte und auch die Parteien an die festgestellte Rechtsfolge.
Im Zivilprozess ist es dann grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dasselbe Begehren (denselben Streitgegenstand) noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen.
Im Strafprozess führt die Rechtskraft des Urteils zum Verbrauch der Strafklage, so dass eine nochmalige Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist.
In beiden Prozessarten nennt man diese Wirkung auch den Grundsatz Ne bis in idem.
Siehe auch:
Bestandskraft (ähnliche Wirkung im öffentlichen Recht bei Verwaltungsakten)
Rechtshinweis