Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.Die Wiedereinsetzung braucht man, wenn so genannte Notfristen oder andere, bestimmende Fristen, insbesondere Rechtsmittelbegründungsfristen unverschuldet versäumt werden. Als Wiedereinsetzung bezeichnet man, wenn ein Prozessbeteiligter so gestellt wird, wie er stünde, wenn er die Frist nicht versäumt hätte.
In Deutschland ist sie für das Zivilverfahren in §§ 233 ff ZPO und für das Strafverfahren in §§ 44 ff StPO geregelt. Für das Verwaltungsverfahren ist die Wiedereinsetzung in § 32 VwVfG normiert.
Die Wiedereinsetzung setzt einen Antrag der Partei voraus, in seltenen Fällen kann sie auch von Amts wegen gewährt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden ab Wegfall des Hindernisses; insbesondere ab dem Zeitpunkt ab dem man die Fristversäumnis feststellt.
Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Partei trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Frist nicht einhalten konnte. Ob dies der Fall ist, hängt sehr vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein gesagt werden. Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen glaubhaft gemacht werden. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass sich die Partei im Zivilprozess das Verschulden ihres Bevollmächtigten (in der Regel also ihres Rechtsanwalts) zurechnen lassen muss, während im Strafverfahren ein Verschulden des Verteidigers dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereicht.
Ein Lehrbuchbeispiel (welches man aber auch in der Praxis immer wieder so oder ähnlich liest) ist das unverschuldete Büroversehen. Die gut ausgebildete, ständig gut kontrollierte und immer sehr verantwortungsbewuste Rechtsanwaltsangestellte, die in ihrer 30-jähriger Tätigkeit nie einen Fehler gemacht hat, traf zufällig, als sie die Post zum Briefkasten brachte, eine alte Schulfreundin, mit der sie sich verquatschte und die Briefe erst nach der letzten Leerung des Briefkastens einwarf, so dass sie zu spät zu Gericht kamen.
Rechtshinweis