Pflichtmitgliedschaft
Pflichtmitgliedschaften können für natürliche oder juristische Personen gelten. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft ist ein staatliches Instrument, um den Bestand von Institutionen zu sichern, denen staatliche Aufgaben zugewiesen wurden.Pflichtmitgliedschaften existieren in Deutschland unter anderem in folgenden Bereichen:
- berufsrechtliche Kontrolle
- Gewerbetreibende (Industrie- und Handelskammer)
- Handwerksbetriebe (Handwerkskammer)
- freie Berufe (Apothekerkammer, Architektenkammer, Ärztekammer, Notarkammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer u.ä.)
- Sozialversicherung
- Künstler, Ärzte, Apotheker, Anwälte u.ä. (z.B. Versorgungskassen und Berufsgenossenschaften)
- Künstler, Ärzte, Apotheker, Anwälte u.ä. (z.B. Versorgungskassen und Berufsgenossenschaften)
Es erscheint aber auch durchaus berechtigt, z.B. die Kammern des Handwerks als eine moderne Variante des mittelalterlichen Zunftwesens zu sehen. Die Zunftordnungen bildeten in der damaligen Zeit ein mit der politischen Ordnung verwobenes, regional unterschiedliches System der Marktabschottung, gepaart mit einem damals fehlenden Sozialsicherungssystem des Handwerks. Die Zugehörigkeit zur Zunft war zwar nicht flächendeckender Zwang, aber eine andauernde, wirtschaftlich erfolgreiche Ausübung handwerklicher Tätigkeit war faktisch (und dies gilt ganz besonders in den Städten) ohne die Zunftzugehörigkeit nicht möglich.
Mit den im neunzehnten Jahrhundert einsetzenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen breitete sich schrittweise die Gewerbefreiheit aus. Durch die Verschärfung der alten Reichshandwerksordnung von 1731 unter dem Nationalsozialismus, wurde wieder das Standesdenken durch die Einführung der "Arisierung" und des "Großen Befähigungsnachweises" (Meisterbrief) gestärkt. Die heute bestehende Handwerksordnung baut in wesentlichen Teilen auf dieser überarbeiteten Reichshandwerksordnung des 3. Reiches auf und führt deren grundsätzlichen Gedankenansätze fort.
Inwieweit sich hier typisch, staatsdeutscher Regulierungswille, als Ausdruck mangelnden Vertrauens in die selbstregulierenden Kräfte der Arbeits- und Marktsysteme, dauerhaft auf europäischer Ebene durchsetzen kann, bleibt fraglich. Ein Rückzug des Staates auf eine einschreitende Kraft zum Schutz vor Missbrauch, sozialer Benachteiligung, Gefährdung von Leben und Gesundheit etc. erscheint hier zumindest überlegenswert.
Rechtshinweis