Natürliche Person
Natürliche Personen sind Menschen. Gemäß § 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt mit der Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit. Allerdings kann der ungeborene, aber bereits erzeugte Mensch (lat. nasciturus) bereits erben, er gilt dann gem. § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.Siehe auch: Juristische Person
Rechtshinweis
Beurteilung: Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.