Lebensgemeinschaft
Der Begriff Lebensgemeinschaft bezeichnet die Tatsache, dass sich meist zwei, manchmal auch mehr Personen zusammentun, um gemeinsam zu leben (Koresidenz). Darüber hinaus umfasst eine Lebensgemeinschaft meist eine wirtschaftliche Gemeinschaft, oft auch eine sexuelle Gemeinschaft. Es ist zu unterscheiden zwischen den "öffentlich angemeldeten" Lebensgemeinschaften (Ehe, Eingetragene Lebenspartnerschaft) und den "nicht angemeldeten", also nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
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2 Eingetragene Lebenspartnerschaft 3 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4 Verweise |
Die Ehe ist die weltweit am weitesten verbreitete Lebensgemeinschaft zwischen Männern und Frauen. Sie ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat oder eine Religionsgemeinschaft öffentlich (vor Zeugen) geschlossen wird.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist im deutschen Recht die von einer Behörde beurkundete Verbindung eines gleichgeschlechtlichen Paares mit gesetzlich geregelten Rechtsfolgen.
Die so genannte nichteheliche (auch: konsensuale) Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft eines Paares, die (nur) auf einer privaten Übereinkunft beruht. Mann und Frau oder Frau und Frau oder Mann und Mann leben zusammen, ohne dass eine Heiratszeremonie durchgeführt wurde. Bei verfestigten heterosexuellen Lebensgemeinschaften spricht die Rechtsprechung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften. An das Merkmal "eheähnlich " knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.
In Deutschland und anderen Ländern kommt in Abständen immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an eheähnliche Lebensgemeinschaften geknüpft werden sollen. Die Befürworter begründen dies vor allem mit Problemen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern aufträten. Die Gegner befürchten, daß dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert würde, was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für die Ehe wiederspreche. So weit es gemeinsame Kinder betrifft sind im deutschen Recht nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert. Politische Initiativen, rechtliche Grundregeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen, sind bisher schon in den Ansätzen gescheitert.
Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden: wenn die Geburtsrechte, die Legitimität oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind, kann es sich in manchen Fällen auch um eine eheliche Beziehung handeln. Dies gilt vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (sog. "common law marriage"). Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen öffentlich bezeugten Kontrakt aus. Sie beruht alleine auf privaten gegenseitigen Willenserklärungen der Beteiligten, die jederzeit aufkündbar sind. Wegen dieses informellen Charakters gibt es von einem Teil der Betroffenen auch Einwände gegen die Versuche, nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben.
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Andere Bedeutung von "Lebensgemeinschaft" in der Ökologie siehe BiozönoseEhe
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Verweise