Eingetragene Lebenspartnerschaft
Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch Homo-Ehe genannt) werden gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt.
Table of contents |
2 Das Lebenspartnerschaftsgesetz 3 Kritik 4 Künftige Entwicklungen 5 Landestypische Besonderheiten 6 Weblinks |
Geschichte
Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen). Beck hatte mit Mitstreitern bereits in den achtziger Jahren eine Initiative gestartet, durch die Lesben und Schwule die Eingehung einer bürgerlichen Ehe ermöglicht werden sollte. Diese Initiative wurde damals von der überwiegenden Mehrheit der politischen Lesben- und Schwulenbewegung abgelehnt. Die Öffnung der Ehe schien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ausgeschlossen. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt jedoch einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewußtseinswandel erkennen lasse. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft galt Beck und seinen Mitstreitern als Mittel, diesen Bewußtseinswandel zu unterstützen und damit als Vorstufe zur Öffnung der Ehe; auch sie wurde in der Rechtswissenschaft überwiegend als verfassungswidrig abgelehnt.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Lebenspartnerschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. August 2001, stellt schwule und lesbische Paare, die eine Partnerschaft eingegangen sind, in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich.
Zum Beispiel erhalten sie die folgenden Rechte und Pflichten:
- gemeinsamer Nachname ("Lebenspartnerschaftsname")
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
- Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt
- kleines Sorgerecht bei Kinder des Partners / der Partnerin
- Unterhaltsverpflichtung bei Getrenntleben
Kritik
Von vielen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - kaum steuerliche Entlastungen gegenüber. Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen muss. Entgegen der Meinung der CDU und der FDP und der noch 2002 amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin sieht das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand. Vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nicht-eheliche Lebensgemeinschaften regeln. Dadurch wurde der gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz erhobenen politischen Kritik von links viel Wind aus den Segeln genommen; sie sieht darin das Ende einer Politik, die alle Formen des Zusammenlebens ("Lebensformenpolitik") gleichstellen soll.
Künftige Entwicklungen
Eine Erweiterung der Rechte der Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften sollte in der vergangenen Legislaturperiode mit einem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) erreicht werden. Dieses scheiterte im Bundesrat am Widerstand der CDU/CSU-regierten Länder. Ein neuer Gesetzentwurf soll nach dem Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2002 von der rot-grünen Bundesregierung eingebracht werden. Einstweilen wurde die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe in der Handwerksordnung, im Gewerberecht und im Gaststättenrecht erreicht: nach dem Tod des einen Lebenspartners kann der Überlebende den Betrieb fortführen.
Ganz aktuell erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe für Angestellte und Beamte des Staates nach BAT vorsieht, so dass Verpartnerte ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kommen.
Landestypische Besonderheiten
Die Behördenzuständigkeit für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird durch die Bundesländer geregelt. SPD-geführte Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz bevorzugen das Standesamt, andere wie Hessen und Rheinland-Pfalz überlassen die Festlegung der zuständigen Behörde den Kommunen (reicht von Ordnungsamt über Standesamt bis Bürgerbüro), während das konservative Bayern den Notar zuständig gemacht hat. In Baden-Württemberg sind die Landratsämter zuständig.
Siehe auch: Homosexualität, Ehe, Androgamie, Wahlbruderschaft, Paragraph 175, Heteronormativität
Weblinks
Rechtshinweis