Hausfriedensbruch
Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung. Der Hausfriedensbruch ist in Deutschland - trotz seiner Einordnung in den 7. Abschnitt des StGB "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung" - ein Straftatbestand, der ausschließlich das individuelle Hausrecht schützt.
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Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den §§ 123, 124 Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123) auch eine Qualifikation (§ 124).
Geschützt werden neben der Wohnung auch Geschäftsräume und sonstiges befriedetes Besitztum. So tritt der Hausfriedensbruch in der Regel häufig tatmehrheitlich mit typischen Diebstahlsdelikten, wie Einbruchsdiebstahl oder Ladendiebstahl zusammen, der qualifizierte § 124 StGB kann tateinheitlich ggf. sogar mit Raubdelikten, andererseits aber auch mit Nötigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzungsdelikten zusammenfallen.
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun, niederige Ketten). Auch bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind vom Hausfriedensbruch umfasst (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen). Dienen die beweglichen Sachen nicht in erster Linie zum Aufenthalt, so tritt kommt ein Hausrecht allerdings nicht in Betracht ("normale" Kfz). Zu diesem Merkmal liegt eine umfangreiche Kasuistik vor.
Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts widerrechtlich einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.
Der Hausfriedensbruch ist in der Variante des Grundtatbestandes Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO und bedarf des Strafantrags des Verletzten oder dessen Angehörigen. Der Hausfriedensbruch ist nebenklagefähig nach § 395 StPO.
Da das deutsche Strafrecht sich noch immer auf die Grundsätze des alten Reichsstrafgesetzbuch von 1871 stützt, werden "moderne" Begehungsformen wie das Stalking nur unzureichend strafrechtlich bedroht. Der Hausfriedensbruch könnte daher in den nächsten Jahren eine Reform zur Bekämpfung solcher Probleme erfahren.
Rechtliche Situation in Deutschland
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Tatbestandsmerkmale
Formell-rechtlicher Aspekt
Entwicklungsansatz
Literatur
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Beurteilung:
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.