Gerichtsstand
Gerichtsstand bedeutet nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die örtliche (forum rei sitae), ausnahmsweise auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts in Zivilsachen. Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und besonderen Gerichtsständen.
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht im Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a ZPO).
Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte Klagen im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, bei Unterhaltsklagen z. B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20-34 ZPO).Allgemeiner Gerichtsstand
Besonderer Gerichtsstand