Gerichtskostengesetz
Nach dem deutschen Gerichtskostengesetz (abgekürzt GKG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte gerichtliche Verfahren erhoben.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Gerichtskostengesez |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Kostenrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | GKG |
FNA: | 360-6 |
Verkündungstag: | 26. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 861) |
Aktuelle Fassung: | 28. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1838) |
Nach der Übergangsvorschrift in § 72 GKG ist jedoch für Verfahren, die vor dem 1.7.2004 anhängig geworden sind, weiterhin das Gerichtskostengesetz in der alten Fassung (Bekanntmachung vom 15.12.1975, BGBl. I Seite 3047, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.3.2004, BGBl. I Seite 390) anzuwenden.
Auslagen sind Unkosten, die dem Gericht entstehen, etwa für die Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen oder Dolmetschern, für Reisekosten, Versendung von Akten oder Fertigung von Abschriften.
Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Streitwert. § 34 GKG regelt, wie sich die Höhe einer Gebühr für einen bestimmten Streitwert errechnet. Für Streitwerte bis 500.000 Euro ist dem GKG als Anlage 2 eine Gebührentabelle beigefügt.
Welche Gebühren (eine Gebühr, mehrere Gebühren oder Bruchteile einer Gebühr) erhoben werden, ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis, das dem GKG als Anlage 1 beigefügt ist.
Die §§ 6 - 9 GKG regeln die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen.
Die §§ 10 - 18 GKG enthalten Bestimmungen über Vorschuss und Vorauszahlung.
§ 19 GKG regelt, bei welchem Gericht der Kostenansatz durchgeführt, das heißt die Kostenrechnung erstellt wird.
Im Abschnitt über die Kostenhaftung (§§ 22 bis 33 GKG) ist geregelt, wer Kostenschuldner ist und wie mehrere Kostenschuldner in Anspruch genommen werden können.
Die §§ 39 bis 60 GKG enthalten nähere Bestimmungen, in welcher Höhe der Streitwert festzusetzen ist. §§ 61 - 65 GKG regeln das Verfahren, in dem der Streitwert festgesetzt wird.
Die §§ 66-69 enthalten Bestimmungen über Rechtsbehelfe, insbesondere die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts.
Siehe auch: Prozesskosten
RechtshinweisGeltungsbereich
Das GKG gilt für die in § 1 GKG genannten Verfahren. Im Wesentlichen sind dies:Einzelne Regelungen
Gebühren entstehen für das Verfahren oder einzelne Verfahrensteile.