Fund
Das Fundrecht regelt als Teil des deutschen Sachenrechts die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder.
Umgangssprachlich bedeutet verloren, dass der Eigentümer nicht weiß, wo die Sache ist. Damit würden aber auch die Fälle des bloßen Verlegens (die Brille in der Wohnung, das Buch im Schrank) erfasst. Deshalb definiert die juristische Fachsprache präziser: Eine Sache ist dann verloren, wenn sie nicht herrenlos aber besitzlos ist. Das heißt, der Verlierer der verlorenen Sache hält sich noch für den Eigentümer, kann aber die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie nicht ausüben. Eine solche Sache wird - ebenfalls entgegen dem umgangssprachlichen Sprachgebrauch - nicht schon dann gefunden, wenn ein Dritter sie entdeckt, sondern erst dann, wenn er die Sache an sich nimmt, also neuen Besitz begründet. Darin zeigt sich, dass das Finden juristisch kein tatsächliches Phänomen, sondern eine Geschäftsbesorgung für den Verlierer ist.
Zwischem dem Verlierer (das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er ist weiter verpflichtet, die Fundsache dem Empfangsberechtigten abzuliefern. Kennt er ihn nicht, kann er die Sache entweder der zuständigen Behörde abliefern oder sie verwahren. Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder Ersatz seiner Aufwendungen und den Finderlohn. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5%, von dem Mehrwert 3%, bei Tieren 3%. Wurde die Sache in den Räumen einer Behörde, in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so erhält der Finder nur den halben Finderlohn und auch das nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist.
Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige bei der zuständigen Behörde, bei einem Wert der Sache von nicht mehr als 10 Euro sechs Monate nach dem Fund, erwirbt der Finder Eigentum an der Sache, wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist noch sich dieser bei der Behörde gemeldet hat. Allerdings muss der Finder noch drei Jahre lang das Erlangte nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben.
Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Definition des § 984 BGB). Der Finder eines Schatzes erwirbt bereits mit der Entdeckung hälftiges Miteigentum. Die andere Hälfte des Miteigentums steht dem Eigentümer der Sache zu, in der der Schatz verborgen gewesen ist.
Ein Schatz ist aber nicht nur eine Sache, sondern hat oft ein liebes menschliches Gesicht. Ein solcher Schatzfund bringt aber weniger (wie oben) die Frage hälftigen Eigentums mit sich, sondern - wenn 'man' es nicht treiben lässt - eine Verdoppelung der Lebensfreude.
Verloren und gefunden
gesetzliches Schuldverhältnis
Eigentumserwerb des Finders
Schatzfund
Siehe auch
Entdeckung, Freude, Finder-Lohn, Wert