Finderlohn
Finderlohn kann nach deutschem Recht (§ 971 BGB) verlangen, wer eine verlorene Sache an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Eigentümer herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der gefundenen Sache bis 500 EUR 5% vom Wert, vom darüber hinausgehenden Wert 3 % und bei gefundenen Tieren immer 3%. Er ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat.siehe auch: Fundrecht
Rechtshinweis