Erpresserischer Menschenraub
Der erpresserische Menschenraub ist nach deutschem Strafrecht gem. § 239a Strafgesetzbuch (StGB) ein Verbrechen, bei dem der Täter einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um dessen Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen, oder die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt.
Die Entführung oder das Sich-Bemächtigen eines anderen Menschen wird vorausgesetzt. Das bedeutet, dass der Täter das Opfer durch Verbringen an einen anderen Ort so in seine Gewalt bringen muss, dass es seinem ungehinderten Einfluss preisgegeben ist, oder jedenfalls ohne Ortsveränderung eine Herrschaftsgewalt über den Körper des anderen begründet wird. Beim Merkmal des Menschen wird nicht differenziert. Auch Kinder jeder Altersstufe fallen unter den Begriff. Keinesfalls jedoch die Entführung oder Entfernung von liebgewonnenen Tieren oder Gegenständen. Hier kommt lediglich der Grundtatbestand der Erpressung in Betracht. Ist die Erpressung nicht Ziel der Tat, so ist im Zweifel eines Geiselnahme anzunehmen.
Der minder schwere Fall (§ 239a Abs. 2 StGB) wurde vom Gesetzgeber vorgesehen, um die notwendigen Verhandlungen zwischen Entführer und Polizei nicht unnötig durch die heraufgesetzten Strafandrohungen zu erschweren. Vom gleichen Zweck getragen ist die Vorschrift des Absatz 4, die dem Täter trotz Vollendung der Tat bei tätiger Reue eine Strafmilderung einräumt.
Die in § 239a Absatz 3 StGB genannte Erfolgsqualifikation des erpressischerischen Menschenraubs mit Todesfolge (vgl. Tötungsdelikt) setzt eine erhöhte Fahrlässigkeit (vgl. § 18 StGB), sog. Leichtfertigkeit, voraus. Merkmale und allgemeine Lehren