Erpressung
Bei einer Erpressung wird jemand gezwungen, einer Person, dem Erpresser, unter Androhung von Gewalt oder sonstigen demütigenden oder des Erpressers Umfeld betreffende Drohungen einen Wunsch zu erfüllen.
Oft geht es bei Erpressungen um Geld oder Wertgegenstände, aber auch um z. B. die Blamage (oder: Bloßstellung/Anklage) einer Person in der Öffentlichkeit auf Grund von peinlichen Beweisen. Insofern erfüllt das laienhafte Verständnis von Erpressung lediglich den Tatbestand der Nötigung.
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2 Juristische Definition 3 Literatur 4 Weblinks |
Erpressung kann man schon an Schulen oder im täglichen Leben unter Jugendlichen beobachten. Sehr oft ist die Erpressung im Zusammenhang mit Entführungen zu beobachten, bei denen der jeweilige Straftäter ein Lösegeld für den Entführten "erpresst" ("Erpresserischer Menschenraub"). In dieser Hinsicht sind besonders Unternehmen und wohlhabende Privatpersonen gefährdet, da sich die Lösegelder oft in Millionenhöhe bewegen und für den Erpresser sehr rentabel sein können, sofern sie gezahlt werden.
Es gibt verschiedene Arten der Erpressung:
Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach § 253 Strafgesetzbuch setzt neben der Nötigung einen durch sie bewirkten Vermögensschaden des Genötigten oder eines Dritten voraus.
Eine Rechtswidrigkeitsprüfung wie bei der Nötigung (§ 253 Abs. 2 StGB) ist umstritten, wobei der Vermögensschaden zum Nachteil eines Dritten beim Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes stets den Makel der Rechtswidrigkeit trägt.
Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, insbesondere zum Betrug, bei dem statt der Nötigung eine Täuschung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.
Ob die mit der Androhung der Veröffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen (so genannte "Chantage") erstrebte (oder erreichte) Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist kaum umstritten. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben die Erpressung in solchen Fällen bejaht.
Juristisch problematisch ist die Frage, ob eine Vermögensverfügung durch ein Tun, Dulden oder Unterlassen stattfinden muss.
Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung privilegiert werden, wenn es wegen einer Straftat erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegen steht, von der Verfolgung gemäß § 154c StPO absehen.
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) stellt die durch die qualifizierten Gewaltmerkmale (Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben) die Qualifikation zur Erpressung dar.
Phänomenologie
Juristische Definition
Literatur
Weblinks