Ehefähigkeitszeugnis
Ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen nach § 1309 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ausländer, die in Deutschland eine Ehe eingehen wollen, wenn sie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eheschließung ausländischem Recht unterliegen. Nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht des Staates, dem er angehört.Das Ehefähigkeitszeugnis muss von der inneren Behörde des Heimatstaates ausgestellt sein. Darin wird bescheinigt, dass nach dem Heimatrecht des Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind.
Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, als Behörde der Justizverwaltung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Befreiung erteilen (§ 1309 Abs. 2 BGB). Dabei wird ebenfalls geprüft, ob nach dem Heimatrecht des Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann nach §§ 23, 25 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden.
Weblinks
§ 1309 BGB
Art 13 EGBGB
§ 23 EGGVG
Rechtshinweis