Blutsverwandtschaft
Blutsverwandtschaft ist eine Verwandtschaft durch Abstammung, d. h. genetische Verwandtschaft. Im Gegensatz zur Verwandtschaft durch Heirat, der Schwägerschaft, die keine Blutsverwandtschaft herstellt.Blutsverwandte ersten Grades (Eltern, Kinder und Geschwister untereinander) haben im statistischen Mittel die Hälfte ihrer Gene gemeinsam, Blutsverwandte zweiten Grades ein Viertel usw., d.h. mit jeder Zeugung bzw. pro Abnahme des Verwandtschaftsgrades um Eins verringert sich die genetische Verwandtschaft um jeweils die Hälfte. - Die Berechnung des Verwandtschaftsgrades erfolgt damit ähnlich wie bei der Verwandtschaftsformel. Es wird der kürzeste Verwandtschaftsweg (vgl. Ahnenverlust) zwischen zwei Personen gesucht und die Anzahl der Zeugungen ermittelt, die dabei insgesamt stattfanden. Alternativ kann auch die Summe der an diesem Weg beteiligten Personen (inklusive Ausgangspunkt und Ziel) gebildet werden. Zieht man hiervon nun den Probanden ab, erhält man dasselbe Ergebnis wie im ersten Fall.
Blutsverwandtschaft spielt vor allem im Eherecht eine große Rolle, da in den meisten Kulturen Ehen zwischen engen Blutsverwandten als unzulässig betrachtet werden. Im katholischen Kirchenrecht z. B. stellt Blutsverwandtschaft in gerader Linie (Eltern-Kinder usw.) und Blutsverwandtschaft bis in den vierten Grad der Seitenlinie (vermittelt über Geschwister, Onkel, Cousins...) ein Ehehindernis dar. Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, ob dieses Ehehindernis göttlichen Rechts (also direkt aus der Schöpfungsordnung abgeleitet) oder rein kirchlichen Rechts ist. Daher bestimmt can. 1078 § 3 CIC ausdrücklich, dass es von diesem Hindernis in der geraden Linie und bis in den zweiten Grad der Seitenlinie niemals Dispens gäbe.
Im Erbrecht ist die Blutsverwandtschaft die Grundlage für die gesetzliche Erbfolge.
Siehe auch Genealogie