Berufsfreiheit
Die Berufsfreiheit ist das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben.
Die Berufsfreiheit wird allen Deutschen in Art. 12 Grundgesetz garantiert. Nach dem grundlegenden "Apotheken"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (Az.: 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377) wird in Art. 12 Abs. 1 GG nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede auf Dauer angelegte, der Schaffung einer Lebensgrundlage dienende, nicht gemeinschädliche (also verbotene) Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht. Art. 12 gewährt jedoch kein Recht auf Arbeitsbeschaffung durch den Staat ("Recht auf Arbeit").
Die Freiheit der Berufswahl darf nach diesem Urteil nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt. Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen (also beispielsweise das Erfordernis des abgeschlossenen Studiums der Pharmazie) gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, dass sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen (also beispielsweise: pro 5000 Einwohner darf es nur eine Apotheke geben) sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen können.
Die Freiheit der Berufsausübung (beispielsweise durch das Verbot der Selbstbedienung bei Arzneimitteln) kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dagegen schon beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich in diesem bereich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.
Die Schranken des Art. 12 werden durch die so genannte Dreistufentheorie festgelegt. Dabei wird von Stufe zu Stufe die Einschränkung des Grundrechts immer stärker, gleichzeitig werden jedoch auch die Voraussetzungen für diese Einschränkung immer stärker.Deutschland
Berufswahl
Berufungsausübung
Ergänzung zur Einschränkbarkeit des Art. 12 (nach Möglichkeit oben einarbeiten)