Ausnahmegericht
Ausnahmegerichte sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (
BVerfGE 3, 223; 8, 182) Gerichte, die in Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen
ad hoc zur Entscheidung bestimmter Einzelfälle gebildet werden. Solche Gerichte sind in der
Bundesrepublik Deutschland als dem
Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch
Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz [GG] verboten.
Rechtshinweis
Das Web Lexikon "Ein Blick zurück" bietet die Moeglichkeit auf einfache Art und Weise in den "alten" Wikipedia-Beiträgen zu blättern. Das Lexikon spiegelt den Stand der freien Wikipedia-Enzyklopädie vom August 2004 wider. Sie finden hier in rund 120.000 Artikel aus dieser Zeit Informationen, Erklärungen, Definitionen, Empfehlungen, Beschreibungen, Auskünfte und Bilder. Ebenso kommen Begriffserklärung, Zusammenfassung, Theorie, Information, Beschreibung, Erklärung, Definition und Geschichte nicht zu kurz. Ein Lexikon das Auskunft, Bericht, Hinweis, Bedeutung, Bild, Aufklärung, Darstellung und Schilderung zu unterschiedlichsten Themen kompakt auf einer Seite bietet.
|