Überbrückungsgeld
Überbrückungsgeld ist ein Existenzgründungzuschuss nach § 57 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten gezahlt. Antragsberechtigt sind Leistungsberechtigte der Bundesagentur für Arbeit. Dem Antrag muss nicht entsprochen werden. Eine Voraussetzung der Bewilligung ist ein hinreichend glaubwürdiges Unternehmensgründungskonzept, dessen Tragfähigkeit von einer IHK, einem Unternehmensberater oder einer berufständischen Kammer bestätigt werden muß.
Höhe und Pflichten
Das Überbrückungsgeld entspricht dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe zuzüglich einem festgelegten Prozentsatz für die vom Empfänger zu tragenden Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen. Dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2004 für Gründer aus dem Arbeitslosengeld 71,5%, für Gründer aus Arbeitslosenhilfe 35,7%. Das Überbrückungsgeld selbst ist kein steuerpflichtiges Einkommen.
Scheitert das Existenzgründungsvorhaben innerhalb eines gewissen Zeitraums, so besteht trotz der zuvor ausgeübten Selbständigkeit wieder Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld oder -hilfe.