Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld wird in der Bundesrepublik Deutschland bei Arbeitslosigkeit als Lohnersatzleistung gezahlt und daher auch als Entgeltersatzleistung bezeichnet. Es ist die wichtigste Barleistung der Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).
Table of contents |
2 Höhe des Anspruchs 3 Minderung der Höhe 4 Dauer des Anspruchs 5 Ruhen des Anspruchs 6 Sperrzeit 7 Nebenbeschäftigungen 8 Folgen der Reform 9 Weblinks |
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitslosengeld (AlG) erhält auf Antrag, wer
Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslos ist also auch ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis (formell) noch fortbesteht, der aber weder zur Arbeit verpflichtet ist noch Vergütung erhält (z.B. bei einseitiger Freistellung im Fall der Insolvenz ohne Vergütungszahlung). Beschäftigungssuche setzt (neben der bestehenden Arbeitsfähigkeit - arbeitsunfähige Erkrankung bei Beginn der Arbeitslosigkeit schließt also den Anspruch aus) eigene Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit voraus und erfordert zusätzlich, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung steht, also bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen (zur Zumutbarkeit vgl. § 121 SGB III).
Die Höhe des AlG richtet sich nach dem "Bemessungsentgelt". Das ist im Regelfall das in den letzten 52 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Durchschnitt auf eine Woche entfallende, versicherungspflichtige Entgelt. Von diesem (Brutto-)Bemessungsentgelt wird durch Abzug der(regelmäßig) bei Arbeitnehmern anfallenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (pauschal nach einer nur die individuelle Steuerklasse berücksichtigenden Tabelle) das (Netto-) Leistungsentgelt (also pauschaliert die durchschnittliche Nettovergütung der letzten 12 Monate) ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengelds pro Woche ergibt sich aus der Multiplikation dieses Leistungsentgelts mit dem so genannten Leistungssatz von 60 bzw. 67 Prozent. Arbeitslosen mit Kindern wird hierbei der erhöhte Satz von 67 Prozent gezahlt.Höhe des Anspruchs
Altregelung bis 31.01.2006
| Neuregelung ab 01.02.2006 | ||||
Mon. Beschäft.64 | AlG in Mon.57 | Mon. Beschäft. | Lebensalter in J.57 | AlG in Mon. | |
12 | - | 24 | 12 | - | 6 |
16 | - | 8 | 16 | - | 8 |
20 | - | 10 | 20 | - | 10 |
24 | - | 12 | 24 | - | 12 |
30 | 45 | 14 | - | - | - |
36 | 45 | 18 | - | - | - |
44 | 47 | 22 | - | - | - |
52 | 52 | 26 | 30 | 55 | 15 |
64 | 57 | 32 | 36 | 55 | 18 |
Diese Anspruchsdauer mindert sich für Zeiten, in denen eine Sperrzeit verhängt wurde mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer. Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund wird also AlG nicht nur erst nach 12 Wochen bezahlt, sondern danach auch nicht für 12 Monate sondern nur noch für 8 Monate.
Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld „ruht“, das heißt, dass in diesem Zeitraum AlG nicht gezahlt wird, u.a. in folgenden Fällen:
Die Ruhensdauer bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung hängt ab von der Höhe der Abfindung, dem Lebensalter und der Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 143a SGB III). Höchstens ruht der Anspruch bis zum Datum des Auslaufens der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist bzw. maximal ein Jahr.
Sperrzeit
Der Abschluss eines Auflösungsvertrags (oder Aufhebungsvertrags), eine vom Arbeitslosen verschuldete verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder eine Eigen-Kündigung durch den Arbeitnehmer führt zu einer „Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe“ (§ 144 SGB III) und damit zum Ruhen des AlG-Anspruchs. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn einer solchen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung voraus gegangen ist. Auch im Fall solcher so genannter "Abwicklungsverträge" soll nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003 (AZ: B 11 AL 35/03) die Sperrzeitfolge eintreten. Das Urteil deutet an, dass dies dann nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erhoben hat und eine solche Abwicklungsvereinbarung als gerichtlicher Vergleich geschlossen wird.
Die Sperrzeit entfällt aber, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz (die aber ein Arzt attestiert haben muss) oder familiäre Umstände (beruflich bedingter Umzug des Ehepartners o.ä.). Sperrzeiten können ebenso während des Bezugs von Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich auf Vermittlungsangebote nicht bewirbt, ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annimmt oder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch deutlich überhöhte Lohnforderungen vereitelt). Die Sperrzeiten beträgt dabei bei der ersten Ablehnung drei Wochen, bei der zweiten sechs und danach 12 Wochen. Treten Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen ein erlischt der Anspruch ganz.
Nebenbeschäftigungen
Während des Arbeitslosengeldbezuges darf man eine oder mehrere Nebenbeschäftigung(en) ausüben, solange man bei dieser/diesen unter 15 bzw. bei Selbständigkeit unter 18 Stunden in der Woche bleibt. Desweiteren gibt es einen monatlichen Freibetrag von 165 Euro. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag von dem monatlichen Arbeitslosengeld abgezogen (§ 141 SGB III).
Folgen der Reform
Medienberichten zufolge werden 2005 etwa 500.000 Personen durch Neuregelungen ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung verlieren. In den nordöstlichen Bundesländern verliert ein knappes Drittel seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II.
Siehe auch:
- Arbeitslosenhilfe
- Abfindung im Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Agentur für Arbeit
- Bundesagentur für Arbeit
- Arbeitslosenversicherung