Zusammenschluss
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2 Zusammenschlusstatbestände 3 Zusammenschlusskontrolle |
Ein Zusammenschluss im Rechtssinn ist grundsätzlich eine Verbindung von bislang selbständigen Unternehmen und zwar in der Weise, dass ein oder mehrere Unternehmen die Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben.
Als rechtlicher Oberbegriff umfasst der Zusammenschluss eine Reihe von Sachverhalten, die häufig - umgangssprachlich und/oder betriebswirtschaftlich - mit besonderen Termini bezeichnet werden, etwa die Fusion, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (joint venture), die Übernahme oder die Unternehmensverbindung, sofern nur die oben bereits angedeuteten und unten näher ausgeführten Voraussetzungen vorliegen. Der Zusammenschluss muss nicht notwendigerweise freiwillig vonstatten gehen. Zu welchem Zweck der Zusammenschluss stattfindet, ist unerheblich.
Eine Verbindung unselbständiger Unternehmen ist kein Zusammenschluss. Daher ist die Verbindung von zwei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile jeweils mehrheitlich von derselben Muttergesellschaft gehalten werden, eine unter dem Gesichtspunkt des Zusammenschlusses irrelevante konzerninterne Verbindung. Ein Zusammenschluss liegt auch nicht vor, wenn selbständige Unternehmen kooperieren, ohne dabei dem einen Unternehmen die Kontrolle über das andere zu gewähren und ohne die Kooperation in Form eines Gemeinschaftsunternehmens zu institutionalisieren. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere Unternehmen ihren Bedarf an einem bestimmten Produkt zum gemeinsamen Einkauf zusammenfassen. Die Kooperation kann allerdings mit dem Kartellverbot in Konflikt geraten, wenn sie mit Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist.
Zusammenschlüsse unterliegen je nach ihrer Bedeutung grundsätzlich der einzelstaatlichen oder europäischen Zusammenschlusskontrolle.
Der "Zusammenschluss" wird sowohl im europäischen als auch im einzelstaatlichen Recht in der Regel durch Zusammenschlusstatbestände definiert und konkretisiert:
In Deutschland unterliegt der Zusammenschluss den §§ 35 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die entsprechende Zusammenschlusstatbestände enthalten. Danach ist ein Zusammenschluss
Die Kontrolle über ein anderes Unternehmen im Sinne sowohl des deutschen als auch des europäischen Wettbewerbsrechts erlangt der Erwerber beispielsweise dadurch, dass er das Eigentum an Immobilien, Betriebsmitteln, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Vermögenswerten der Zielgesellschaft erwirbt, oder dadurch dass er die Möglichkeit erlangt, auf die Zusammensetzung der Entscheidungsorgane der Zielgesellschaft und/oder die Beschlussfassung darin Einfluss zu nehmen, oder auch dadurch, dass personelle Verflechtungen mit der Zielgesellschaft hergestellt werden.
An den Zusammenschlusstatbestand knüpft die Zusammenschlusskontrolle an. Eine Verbindung von Unternehmen, die einen Zusammenschlusstatbestand erfüllt, ist - in Deutschland beim Bundeskartellamt, auf europäischer Ebene bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - zur Zusammenschlusskontrolle anzumelden, sofern der Zusammenschluss eine bestimmte Mindestbedeutung erreicht. Diese Mindestbedeutung wird in den gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenschlusskontrolle in der Regel durch Mindestanforderungen in Bezug auf Umsatz oder Marktanteil der beteiligten Unternehmen definiert.
siehe auch: Portal Recht | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | Zusammenschlusskontrolle | Bundeskartellamt | Kommission der Europäischen Gemeinschaften
RechtshinweisÜberblick
Zusammenschlusstatbestände
Im europäischen Recht ist die Zusammenschlusskontrolle durch die sogenannte Fusionskontrollverordnung VO 139/2004/EG (zuvor VO 4064/89/EWG) geregelt. Auch hier sind Zusammenschlusstatbestände vorhanden. Danach liegt ein Zusammenschluss vor, wenn
Der Zusammenschluss durch Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens wird üblicherweise als asset deal, der Zusammenschluss durch Erwerb von Kapitalanteilen oder Stimmrechten als share deal bezeichnet.Zusammenschlusskontrolle