Zusammenschlusskontrolle
Zusammenschlüsse von Unternehmen unterliegen in den meisten Staaten einer (meist präventiven) staatlichen Zusammenschlusskontrolle, sofern der Zusammenschluss eine bestimmte Mindestbedeutung erreicht. Diese Mindestbedeutung wird in den gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenschlusskontrolle in der Regel durch Mindestanforderungen in Bezug auf Umsatz oder Marktanteil der beteiligten Unternehmen definiert.
Die Zusammenschlusskontrolle ist darauf gerichtet, funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, indem sie Zusammenschlüsse verhindert, die auf einem der betroffenen Märkte zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen können.
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft tritt an die Stelle der nationalstaatlichen Zusammenschlusskontrolle unter bestimmten Voraussetzungen die europäische Zusammenschlusskontrolle.
Die Zusammenschlusskontrolle in Deutschland richtet sich nach §§ 35 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach ist die Zusammenschlusskontrolle in Deutschland dem Grunde nach wie folgt geordnet:
Ein Zusammenschluss von Unternehmen muss dem Bundeskartellamt förmlich angemeldet werden, wenn
Solange ein Zusammenschluss vom Bundeskartellamt nicht freigegeben worden ist, dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht vollziehen. Es dürfen mit anderen Worten grundsätzlich weder Geschäftsanteile erworben noch Betriebsgrundstücke, Mobiliar, Patente oder sonstige Vermögenswerte übertragen werden. Vollziehen die Unternehmen den Zusammenschluss dennoch, so sind die Vereinbarungen, die den Zusammenschluss ausmachen, unwirksam. Außerdem kann das Bundeskartellamt empfindliche Bußgelder verhängen und die Trennung des Zusammenschlusses anordnen.
Das Bundeskartellamt untersagt einen Zusammenschluss, wenn durch den Zusammenschluss auf einem der Märkte, die der Zusammenschluss betrifft, eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Trotz marktbeherrschender Stellung wird ein Zusammenschluss ausnahmsweise dann nicht untersagt, wenn der Zusammenschluss auch zu Verbesserungen der Marktstrukturen führt (z.B. dadurch, dass ein insolvenzbedrohter Wettbewerber am Leben erhalten oder ein neuer Markt erschlossen wird) und diese Verbesserungen so bedeutend sind, dass sie die Nachteile, die mit der marktbeherrschenden Stellung verbunden sind, aufwiegen. Zur Feststellung der Untersagungsvoraussetzungen ist das Bundeskartellamt mit umfangreichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet.
Ist das Zusammenschlussvorhaben sachlich unproblematisch, so wird es in der Regel innerhalb von deutlich weniger als vier Wochen vom Bundeskartellamt freigegeben. Hält die Behörde das Vorhaben dagegen für problematisch, so eröffnet sie das Hauptprüfverfahren. Im Hauptprüfverfahren hat das Bundeskartellamt maximal vier Monate seit Eingang der Anmeldung Zeit, um über die Freigabe oder Untersagung des Vorhabens zu entscheiden.
Zur Zeit wird das GWB umfassend überarbeitet. Die 7. GWB-Novelle, die auch das Fusionskontrollrecht betreffen wird und vor allem durch die Modernisierung des EU-Wettbewerbsrechts veranlasst ist, wird im Laufe des Jahres 2004 in Kraft treten.
Auf europäischer Ebene ist die Zusammenschlusskontrolle durch die so genannte Fusionskontrollverordnung (VO 4064/89/EWG) geregelt. Der europäischen Zusammenschlusskontrolle durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion Wettbewerb) unterliegen Zusammenschlüsse dann, wenn
Wie für die deutsche Fusionskontrolle so gilt auch für die europäische Kontrolle, dass der Zusammenschluss nicht vollzogen worden werden darf, solange er von der Kommission nicht freigegeben worden ist. Die Freigabe wird auch nach europäischem Recht nicht erteilt, wenn durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Für einen Zusammenschluss, der der europäischen Fusionskontrolle unterliegt, findet eine mitgliedstaatliche Fusionskontrolle grundsätzlich nicht mehr statt.
Das europäische Wettbewerbsrecht - einschließlich der Zusammenschlusskontrolle - wird im Hinblick auf die bevorstehende Osterweiterung der Gemeinschaft derzeit umfassend modernisiert. Im Zuge dieser Modernisierung wird die bislang geltende Fusionskontrollverordnung mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch die Verordnung 139/2004/EG ersetzt, die vor allem in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundlegende Neuerungen mit sich bringt.
Siehe auch: Portal Recht | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | Zusammenschluss | Bundeskartellamt | Kommission der Europäischen Gemeinschaften
RechtshinweisÜberblick
Zusammenschlusskontrolle in Deutschland
Notwendigkeit individueller Zusammenschlusskontrolle
Von der Anmeldepflicht sind solche Zusammenschlüsse ausgenommen, bei denen auf der einen Seite ein mittelständisches Unternehmen (im Sinne eines selbständigen Unternehmens, das weltweit nicht mehr als 10 Millionen Euro Umsatz erzielt) beteiligt ist, sowie Zusammenschlüsse, die einen Bagatellmarkt betreffen (d.h. einen Markt, der bereits seit mindestens fünf Jahren besteht, auf dem aber im Jahr nicht mehr als 15 Millionen Euro umgesetzt werden). Die Tatsache dagegen, dass eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, macht eine deutsche Fusionskontrolle nicht ohne weiteres überflüssig.Materieller Prüfungsmaßstab und Prüfungsverfahren
Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle
Europäische Zusammenschlusskontrolle
Werden diese Umsatzschwellen nicht erreicht, so findet die europäische Zusammenschlusskontrolle dennoch statt, wenn der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 2,5 Mrd. Euro beträgt und weitere, in der Verordnung im einzelnen benannte Umsatzschwellen erreicht sind.