Todesfolge
Der Begriff der Todesfolge wird umgangssprachlich für das ursächlich zum Tode stehende Ereignis benutzt.
Strafrecht
Viele erfolgsqualifizierte Delikte wie z.B. die Körperverletzung mit Todesfolge (in Deutschland § 227 StGB) benennen die Todesfolge als strafschärfendes Merkmal. Die Todesfolge muss in Deutschland mindestens fahrlässig herbei geführt worden sein (§ 18 StGB), unter gewissen Umständen mindestens leichtfertig.
Sämtliche Straftaten, die durch die Todesfolge (erfolgs)qualifiziert werden, sind Verbrechen und gehören zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne.
Der Zusammenhang zwischen Tat und Todesfolge muss nicht nur kausal sein, die in der tatbestandsspezifischen Gefahr muss sich nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im tödlichen Ausgang unmittelbar niederschlagen. Die Todesfolge kann in der Regel auch durch ein Unterlassen (in Deutschland wohl aber nicht bei den Raubdelikten mit Todesfolge, § 251 StGB) verwirklicht werden. Ist der Gefährdungs- und/oder Ursachenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der Todesfolge nicht gegeben, so ist in Deutschland die Bestrafung wegen der Begehung des Grunddelikts und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit, § 52 StGB, möglich. Ggf. kann noch eine Nötigung hinzutreten.
Rechtshinweis
Beurteilung: Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.