Straußwirtschaft
Eine Straußwirtschaft ist eine von Winzern und Weinbauern saisonal geöffneter Gastbetrieb. Hier finden Weinproben und kleine Festlichkeiten statt. Hauptsächlich im Sommer an Sonn- und Feiertagen und vor der Weinlese kann hier der Besucher einkehren und neben der Weinverkostung (Weinprobe) auch mancherorts ein zünftiges Mahl einnehmen.Zum Zeichen, dass der Gastbetrieb geöffnet hat, hängt ein Strauß z.T. mit bunten Bändern am Eingang.
Die Straußwirtschaft findet man in fast allen Weinbaugebieten Deutschlands.
In Österreich heißen Straußwirtschaften Heurigen oder Buschenschanken.
Was versteht man unter einer Straußwirtschaft?
Eine Straußwirtschaft ist mit dem Ausschank von selbst erzeugtem Wein durch einen Winzer
in dessen Wohnung oder Weinkeller verbunden. Die Straußwirtschaft fällt nicht unter den
Begriff des Gewerbes und ist daher erlaubnisfrei. Die Erlaubnisfreiheit liegt jedoch nur vor,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u. a. darf die jährliche Öffnungszeit die Dauer
von 4 zusammenhängenden Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitte von
insgesamt 4 Monaten nicht übersteigen.
Wer darf eine Straußwirtschaft eröffnen?
Eine Straußwirtschaft darf nur von Personen eröffnet werden, die hauptberuflich als Winzer
im eigenen Weinbau tätig sind. Weinhändler oder Weinkommissionäre sind zur Führung einer
Straußwirtschaft nicht berechtigt.
Auch wenn der Winzerbetrieb von mehreren Personen, z.B. von einer Erbengemeinschaft
oder von einer Familie gemeinschaftlich geführt wird, darf nur eine Straußwirtschaft eröffnet
werden.
Welche Voraussetzungen müssen die Räumlichkeiten einer Straußwirtschaft
erfüllen?
Der Ausschank nur in Räumen zulässig ist, die am Weinbaubetrieb liegen. Diese Räume
dürfen jedoch nicht eigens für diesen Zweck angemietet sein. Des Weiteren darf die
Straußwirtschaft weder mit einer Schank- oder Speisewirtschaft, noch mit einem
Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
Was darf in einer Straußwirtschaft zum Verzehr angeboten werden?
In einer Straußwirtschaft muss der Verzehr von selbst erzeugtem Wein im Vordergrund
stehen. Ansonsten dürfen zum Wein nur einfach zubereitete Speisen, deren Zubereitung
wenig Zeit in Anspruch nimmt und keine besonderen Fähigkeiten erfordert, angeboten
werden. Unter den Begriff einfach zubereitete Speisen zählen beispielsweise Wurst-, Käseoder
Schinkenbrote sowie heiße Würstchen.
Es ist nicht gestattet, alkoholfreie Getränke, die in der Straußwirtschaft nicht angeboten
werden, sowie Flaschenbier und Süßwaren nach draußen zu verkaufen (Straßenverkauf).
Was muss man bei der Eröffnung einer Straußwirtschaft veranlassen?
Die Eröffnung einer Straußwirtschaft muss der zuständigen Behörde zwei Wochen vor
Beginn der Betriebsaufnahme angezeigt werden. Die Anzeige muss mit einer Aufstellung der
zum Ausschank vorgesehenen Weine nach Menge und Bezeichnung sowie der angebotenen
Speisen verbunden sein.