Strafverfolgung
Als Strafverfolgung wird das Monopol des Staates zur Verfolgung von Straftaten bezeichnet. Die Strafverfolgung wird durch die Institutionen der Polizei (das sind in Deutschland Polizeien der Länder, Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt, Zoll) und der Staatsanwaltschaft gewährleistet; im Bereich des Abgabenrechts wird teilweise auch die Steuerfahndung mit Aufgaben der Strafverfolgung bei Abgabedelikten (wie Steuerhinterziehung u.ä.) tätig.Für diese Institutionen besteht das Monopol, Grundrechte des Straftäters aufgrund eines Verdachtes zunächst zu beschränken. Damit ist auch die rechtsstaatliche Verpflichtung verbunden, das Ermittlungsverfahren in vertretbarer Kürze durchzuführen, um es entweder einzustellen oder Anklage zu erheben.
Das Monopol des Staates wird nicht durch die speziellen Jedermann-Rechtfertigungsgründe der Nothilfe (§ 32 StGB) oder des Jedermann-Festnahmerecht (§ 127 Abs. 1 StPO) begrenzt. Die Nothilfe zugunsten des Staates darf überhaupt nur dann angewandt werden, wenn der Staat in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird und eine Hilfe nicht anders erreichbar ist. Das Jedermann-Festnahmerecht ist lediglich bei objektiv gegebenen Straftaten anwendbar und erfordert die unverzügliche Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung.
Nach Anklageerhebung ist die Strafverfolgung allein den Gerichten durch Urteil (oder Einstellung) vorbehalten. Mit der Verurteilung beginnt die Strafvollstreckung.
Rechtshinweis