Sonderdelikt
Als Sonderdelikt bezeichnet man in der Strafrechtswissenschaft einen Tatbestand, der nur durch einen bestimmten Täterkreis verwirklicht werden kann. Beispiele für Sonderdelikte sind etwa die Amtsdelikte, die nur durch einen Amtsträger begangen werden können.Die Einordnung eines Delikts als Sonderdelikt hat weitreichende Konsequenzen insbesondere für die Frage der Strafbarkeit des Teilnehmers, also des Anstifters (§ 26 StGB) oder Gehilfen (§ 27 StGB) - vgl. § 28 StGB.
Rechtshinweis