Rechtliches Gehör
Nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht (kein Grundrecht, wie Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt jedem, der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder sonstwie unmittelbar davon betroffen ist, das Recht,
- sich über den Verfahrensstoff zu informieren,
- sich im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend äußern zu können und
- mit seinem Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt zu werden.
Siehe auch: Rechtswissenschaft | Stichwortverzeichnis Recht | Systematische Struktur Deutsches Recht
Rechtshinweis