Quotenvorrecht
Das Quotenvorrecht ist eine juristische Begriffsbildung, die beim Schadenersatz Bedeutung hat, wenn der Schaden des Geschädigten zunächst durch eine Gemeinschaft (z.B. gesetzliche oder private Krankenversicherung, eigene Vollkaskoversicherung, Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers oder Dienstherrn) getragen worden ist. (siehe auch unter Deckungsfonds)
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2 Beispiel 3 Fragestellung 4 Rechtslage in Deutschland |
In diesen Fällen geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten regelmäßig auf den Versicherungsträger (Versicherer, Arbeitgeber, Dienstherrn) über, soweit er den Schaden ersetzt hat. Das Problem des Quotenvorrechts tritt nun auf, wenn der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nicht ausreicht, um den beim Geschädigten verbliebenen Schaden und den übergegangenen Anspruch zu befriedigen. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Schadenersatzanspruch wegen Mithaftung des Geschädigten selbst oder wegen Überschreitens der Haftungshöchstgrenzen beschränkt ist.
Das Quotenvorrecht befasst sich in dieser Konstellation mit Frage, wie diese € 7.500 zwischen Geschädigtem und der Gemeinschaft aufgeteilt werden. Bliebe es im Beispielsfall bei dem Grundsatz des vollen Übergangs des Anspruchs auf die Krankenversicherung, so könnte diese € 5.000 und der Geschädigte nur noch € 2.500, also nur die Hälfte des ihm verbliebenen Schadens geltend machen.
In den meisten Fällen bestimmt das deutsche Gesetz zum Schutz des Geschädigten, dass ihm ein Quotenvorrecht zusteht (67 Abs. 1 Satz 2 VVG für die private Versicherung, § 6 Abs. 3 EntgFG für die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und § 87 a Satz BBG für die Bezügefortzahlung beim Beamten). Dies wird im Gesetz dadurch zum Ausdruck gebracht, das der auf die Gemeinschaft übergegangene Anspruch nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden darf. Im Beispielsfall dürfen eine private Krankenversicherung, der Arbeitgeber und der Dienstherr daher nur einen Anspruch von € 2.500 geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Geschädigte seinen verbliebenen Schaden voll ersetzt erhält.
Besonders diffizil ist die Rechtslage bei der gesetzlichen Versicherung und der Sozialhilfe.
Hier gab es früher nach § 1542 RVO (Reichsversicherungsordnung) ein Quotenvorrecht der Gemeinschaft In jenen Fällen, in denen bei Personenschäden die Haftung des Schädigers aus materiellrechtlichen Gründen einer summenmäßigen Beschränkung unterliegt, wurden die Leistungen seines Haftpflichtversicherers zunächst zur Regressbefriedigung des Sozialversicherungsträgers für dessen Leistungen verwendet, wogegen dem Geschädigten selbst für seine sonstigen Forderungen - wie etwa Schmerzengeld - nur der verbleibende Restbetrag zur Verfügung stand. Diese bevorrangte Befriedigung des Regressanspruches eines Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Direktanspruch des Geschädigten nannte man Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers.
In bewusster Abkehr von der früheren Regelung wurde das Quotenvorrecht in § 116 SGB X neu geregelt und ein besserer Schutz des Opfers eingeführt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen den Fällen der Haftungsbegrenzung durch Haftungshöchstgrenzen, die in Absatz 2 geregelt ist, und der Begrenzung durch Mithaftung, mit der sich Absatz 3 befasst.Problemaufriss
Beispiel
Fragestellung
Rechtslage in Deutschland
Private Versicherung und Entgeltfortzahlung
Gesetzliche Versicherung und Sozialhilfe
frühere Rechtslage
heutige Rechtslage