Parteiverrat
Parteiverrat ist nach deutschem Strafrecht eine Straftat, die ein Rechtsanwalt zum Nachteil seines Mandanten begehen kann. Der Tatbestand des Parteiverrats ist in § 356 StGB geregelt.Tauglicher Täter des Delikts ist nur ein Rechtsanwalt oder anderer Rechtsbeistand, das heißt, ein Organ der Rechtspflege, dem in dieser Eigenschaft die Wahrnehmung fremder Geschäfte anvertraut ist. § 356 beschreibt insoweit ein Sonderdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist nicht nur der Schutz des Mandanten, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Advokatur als Teil der staatlichen Rechtspflege.
Tathandlung ist im Falle des Abs. 1 das Tätigwerden für zwei Parteien, obschon bei dem Anwalt ein Interessengegensatz besteht (vgl. § 45 BRAO). Jedoch ist nicht jedes Tätigwerden im Falle eines Interessenkonflikts auch ein Parteiverrat.
Abs. 2 stellt eine Qualifikation dar: das bewußte Tätigwerden zum Nachteil der eigenen Partei auf der Grundlage eines mit der Gegenpartei gemeinsamen Willens zur Schädigung des Mandanten ist mit Verbrechensstrafe bedroht.